Satzung des FC Fasanerie-Nord e.V. Version Mai 2020

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Fussball-Club Fasanerie-Nord e.V.“, hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege, Erhaltung und Förderung des Turn- und Sportwesens. Dieser Zweck wird verwirklicht durch Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 – Mitgliedschaft des Vereins bei Verbänden und anderen Körperschaften

Der Verein kann zur Förderung seines Vereinszweckes sich Verbänden und anderen Körperschaften anschließen.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) und dessen verschiedenen Fachverbänden.

§ 4 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand (§ 5)

  2. der Ausschuss (§ 6)

  3. die Mitgliederversammlung (§ 7)

§ 5

  1. Der Vorstand besteht aus:

    1. dem 1., 2., und 3. Vorsitzenden

    2. dem 1. und 2. Kassier

    3. dem 1. und 2. Schriftführer

      Der 1., 2. und 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln.

  2. Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich auf alle Vereinsangelegenheiten, soweit deren Behandlung nicht dem Ausschuss oder der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Der Vorstand kann Aufgaben an einzelne Vorstandsmitglieder oder Mitglieder des Ausschusses abtreten.

  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  4. Der 1., 2., oder 3. Vorsitzende leitet alle Versammlungen des Vereins und entscheidet im Falle der Stimmgleichheit durch seine Stimme.

  5. Den Kassierern obliegt die Kassen- und Buchführung des Vereins.

  6. Dem 1. und 2. Schriftführer obliegt die Führung sämtlicher Protokolle und Bücher des Vereins, mit Ausnahme der Kassenbücher. Sie haben das Mitgliedsverzeichnis zu führen und die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen.

§ 6 – Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:

    1. den Mitgliedern des Vorstandes

    2. den 2 Beiräten

    3. dem Jugendleiter oder dessen Stellvertreter

    4. dem technischen Leiter oder dessen Stellvertreter

    5. den Abteilungsleitern oder deren Stellvertreter

  2. Nicht gleichzeitig dem Ausschuss angehören dürfen die Kassenrevisoren.

  3. Der Ausschuss soll grundsätzlich für alle wichtigen Vereinsangelegenheiten herangezogen werden. Er muss die beschlossenen Richtlinien für die Vereinstätigkeit einhalten.

  4. Der Ausschuss entscheidet:

    1. in allen Fällen, in denen der Vorstand um eine Entscheidung, für die er zuständig wäre, nachsucht oder fünf Ausschussmitglieder eine solche Entscheidung verlangen.

    2. über die Ausschließung eines Mitgliedes.

  5. Die Ausschusssitzungen sind nach Bedarf unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen und müssen auf Antrag von fünf Ausschussmitgliedern oder bei Vorliegen einer Beschwerde einberufen werden. Der Ausschuss ist bei Anwesenheit von acht Mitgliedern beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet einfache

    Stimmenmehrheit. Die Führung eines Protokolls ist in allen Fällen erforderlich. Die Einladung muss mindestens acht Tage vor Versammlungstermin vorliegen. Bei dringenden Anlässen kann der Ausschuss ohne Frist versammelt werden. Seine Beschlüsse sind auf der nächsten ordentlich einberufenen Versammlung zu bestätigen.

  6. Die Änderungen der Richtlinien für die Vereinstätigkeit werden vom Ausschuss beschlossen. Die Pflege dieses Dokumentes obliegt den Vorsitzenden.

§ 6a – Jugendfußball

Der Jugendleiter sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetriebs, ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Er vertritt die Interessen der Jugendlichen und deren Erziehungsberechtigten gegenüber dem Vorstand und kann jederzeit Versammlungen mit ihnen abhalten.

Bei Bedarf können Mitarbeitern feste Aufgaben übertragen werden. Der Jugendleiter kann eine Jugendordnung erstellen, die der Vereinssatzung nicht entgegenstehen darf und vom Ausschuss zu genehmigen ist.

Er muss die beschlossenen Richtlinien für die Vereinstätigkeit einhalten und hat die Etatverantwortung im Rahmen des vom Ausschuss genehmigten Etats.

§ 6b – Seniorenfußball

Der technische Leiter sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetriebs, ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

Er vertritt die Interessen der aktiven Senioren gegenüber dem Vorstand und kann Versammlungen abhalten.

Bei Bedarf können Mitarbeitern feste Aufgaben übertragen werden. Der technische Leiter kann eine Seniorenordnung erstellen, die der Vereinssatzung nicht entgegenstehen darf und vom Ausschuss zu genehmigen ist.

Er muss die beschlossenen Richtlinien für die Vereinstätigkeit einhalten und hat die Etatverantwortung im Rahmen des vom Ausschuss genehmigten Etats.

§ 6c – Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten, außer Fußball, bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall gegründet. Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Für die Abteilungen kann von der Mitgliederversammlung eine Mitgliedermindest- oder Höchstzahl festgesetzt werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann von der Mitgliederversammlung ein Sonderbeitrag festgesetzt werden.

  2. Jede Abteilung wird geleitet durch:

    1. den Abteilungsleiter

    2. seinen Stellvertreter

    3. bei Bedarf Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden können.

      Der Abteilungsleiter kann eine Abteilungsordnung erstellen, die der Vereinssatzung nicht entgegenstehen darf und vom Ausschuss zu genehmigen ist. Er muss die beschlossenen Richtlinien für die Vereinstätigkeit einhalten und hat die Etatverantwortung im Rahmen des vom Ausschuss genehmigten Etats.

  3. Abteilungsversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Abteilungsleiter, Stellvertreter und ggf. weiter Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es ist ein Protokoll zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen. Für die Einberufung, Stimmrecht und Wählbarkeit gilt § 10 und § 14 der Satzung entsprechend.

  4. Die Abteilungsleitung sorgt für ordnungsgemäße Durchführung des Übungs-, Spiel- und Wettkampfbetriebs ihrer Jugend- und Seniorenmitglieder, ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

  5. Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Die Einnahmen und Ausgaben werden durch den Vorstand verwaltet.

  6. Die Abteilungsleiter dürfen für ihre Abteilungen nur solche finanziellen Verpflichtungen eingehen, die durch Ausgabeermächtigung des Vorstandes gedeckt sind.

  7. Übungsleiter werden auf Antrag des Abteilungsleiters vom Vorstand eingesetzt.

§ 7 – Die Mitgliederversammlung

  1. Einberufung der Mitgliederversammlung.

    Mindestens einmal jährlich muss eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten werden. Hierzu ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Ort und Zeit durch Rundschreiben an alle stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch den Vorstand (§ 5, 1 der Satzung) schriftlich einzuladen.

    Außerordentliche Versammlungen können jederzeit in gleicher Form einberufen werden. Eine außerordentliche Versammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf besteht.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Versammlung ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge müssen schriftlich acht Tage vorher dem Vorsitzenden vorliegen. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens vier Wochen vorher dem Vorstand vorzulegen.

  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    1. Entgegennahme der Jahres-, Kassen- und Revisionsberichte.

    2. Entlastung der Ausschussmitglieder.

    3. Bildung eines dreiköpfigen Wahlausschusses, der sich seinen Vorsitzenden selbst bestimmt.

    4. Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder, diese werden auf die Dauer von zwei Jahre gewählt. (ausgenommen der Abteilungsleiter)

    5. Wahl von zwei Kassenrevisoren und einem Ersatzrevisor (ebenfalls alle zwei Jahre).

    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.

    7. Beschlussfassung über Änderung oder Neufassung der Satzung.

    8. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

    9. Endgültige Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes vom Verein, falls das vom Ausschuss ausgeschlossene Mitglied den Vereinsausschluss anfechtet.

    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

    11. Alle Angelegenheiten, die der Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

  3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung:

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab 18 Jahre eine Stimme.

  2. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

  3. Jedes Mitglied kann Anträge stellen, über die bei der Versammlung zu beraten und abzustimmen ist. Für gravierende bzw. weitreichende Änderungen gilt die unter §7 Absatz 1 erwähnte Schriftform.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.

  5. Eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Anträgen auf:

    • Auflösung des Vereins

    • Änderung oder Neufassung der Satzung

§ 8 – Beitritt zum Verein

  1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Bei Personen unter 18 Jahren ist eine Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten vorzulegen.

  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vorstand. Im Falle der Ablehnung der Aufnahme ist Beschwerde beim Ausschuss zulässig.

§ 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:

    1. durch Tod,

    2. durch Erklärung des Austritts an den Vorstand,

    3. durch Ausschluss,

  2. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Der Austritt wird frühestens zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres wirksam und befreit nicht von der Zahlung des Beitrages bzw. der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr. Etwaiges Eigentum des Vereines ist unverzüglich zurückzugeben.

  3. Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Er ist zulässig, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins entgegenwirkt (z.B. mehrfaches unsportliches Betragen, Beitragsschulden, Vernachlässigung der Pflichten des § 10).

  4. Gegen den in schriftlicher Form zuzustellenden Beschluss auf Ausschluss ist in letzter Instanz Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.

    § 10 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

    Sämtliche Vereinsmitglieder haben mit Vollendung des 18. Lebensjahres Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (stimmberechtigte Mitglieder). Jedes Mitglied kann mit Vollendung des 18. Lebensjahres in den Vorstand und Ausschuss gewählt werden.

    Stimmenübertragung an ein anderes Mitglied oder an Dritte ist unzulässig. Die Mitglieder sind verpflichtet, ordnungsgemäß festgesetzte Abgaben zum Verein zu leisten und für den Vereinszweck nach Kräften einzutreten. Insbesondere verpflichten sich die Mitglieder:

    1. sich innerhalb und außerhalb des Vereins sportlich und fair zu betragen,

    2. die Vereinssatzung einzuhalten und zu befolgen,

    3. die Mitgliederbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 11 – Beiträge der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist so festzusetzen, dass er die laufenden Kosten, die zur Verwirklichung des Vereinszweckes entstehen, deckt und die Bildung einer Rücklage ermöglicht.

  2. Die Mitglieder verpflichten sich ferner, bei ihrem Eintritt einen einmaligen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, zu bezahlen.

    § 12 – Einnahmen und Ausgaben des Vereins

    Einnahmen des Vereins sind:

    1. Mitgliederbeiträge

    2. Spenden

    3. Zuschüsse

    4. Einnahmen aus Sportveranstaltungen und gesellschaftlichen Veranstaltungen

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Eine Beschränkung der Vollmacht Im Innenverhältnis erfolgt nicht. Der Vorstand ist jedoch verpflichtet, beim Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art, bzw. bei Dauerschuldverhältnissen mit einem Jahresgeschäftswert von mehr als 4.000 € für den Einzelfall den Vereinsausschuss zu informieren.

Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

Die Kassen- und Buchprüfung ist jährlich von zwei Revisoren zu kontrollieren. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

§ 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit nach Ehrenamtsgesetz

  1. Die Vereins – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.

  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

  4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 14 – Wahl der Vereinsorgane

Die Mitglieder des Vorstandes und Ausschusses werden auf die Dauer von 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Wiederwahl eines Amtsträgers ist zulässig.

Falls während der Amtszeit eine Stelle eines Ausschussmitgliedes nachzubesetzen ist, so kann der verbleibende Ausschuss ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen (ausgenommen Abteilungsleiter).

§ 15 – Ehrungen

Der Verein kann an verdiente Mitglieder Ehrungen aussprechen.

§ 16 – Satzungsänderungen oder Neufassung

Satzungsänderungen oder Neufassungen können nur auf der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Sie müssen in der Einladung gesondert angekündigt werden und bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 17 – Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt mit einem Mehrheitsbeschluss, wobei 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für eine Auflösung votieren müssen.

  2. Die Auflösungsabsicht ist allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

  4. Die berechtigten Liquidatoren werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 18 – Schlussbestimmung

Sollten einzelne Bestimmungen sich als rechtsunwirksam erweisen, so werden die verbleibenden Bestimmungen dadurch nicht berührt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Frühere Satzungen sind hierdurch aufgehoben. München, 24. Mai 2020